Sprengstoffgesetz

Anträge und Anzeigen

Die Anträge müssen vom Antragsteller persönlich unterschrieben werden und können entweder persönlich abgegeben oder auf dem Postweg verschickt werden

Gebühren für Anträge und Anzeigen nach dem Sprengstoffgesetz

Bezeichnung Gebühr
Erlaubnis nach § 27 SprengG 75,00 €
Verlängerung der Erlaubnis 36,00 €
Befähigungsschein nach § 20 SprengG 75,00 €
Verlängerung dieses Scheines 36,00 €
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung 36,00 €
Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerkes 35,00 €

Bearbeitungsdauer: 2 bis 4 Wochen