Personenstandsunterlagen

Allgemeine Informationen


Die Personenstandsunterlagen werden seit dem Jahr 1874 durch die Standesämter geführt.

Nach dem Personenstandsgesetz, in seiner am 01.01.2009 in Kraft getretenen Form, müssen die Personenstandsunterlagen unter Berücksichtigung der festgelegten Fristen nach § 5 an die zuständigen Archive abgegeben werden.

  • § 5 - Fortführung der Personenstandsregister

    Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:
  1. Geburtenregister: 110 Jahre
  2. Eheregister: 80 Jahre
  3. Sterberegister: 30 Jahre
  • Nach Ablauf der Fristen werden die Personenstandsunterlagen an das Balinger Stadtarchiv übergeben.