Werbeanlagen
Fassadenwerbung in der Innenstadt
Balingen entwickelt sich als qualitätsvoller Geschäfts-, Einzelhandels- und Wohnstandort stets weiter. Machen Sie mit gut gestalteter Werbung auf Ihr Gewerbe oder Ihre Dienstleistung aufmerksam!
Um die Qualität der mit Hilfe der Städtebauförderung hochwertig gestalteten Innenstadt zu schützen, wurde 1988 eine erste Werbeanlagensatzung eingeführt. Im Jahr 2008 wurde die Werbeanlagensatzung aktualisiert. Werbeanlagen sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
Die Werbeanlagensatzung regelt:
- Fassadenwerbung
- Ausleger
- Automaten
- Schaukästen
- Passantenstopper
- Werbung an Markisen und Schirmen
- Schaufensterbeklebungen
- Fahnen, Banner u.ä.
Die Satzung trifft konkrete Festsetzungen zu Anzahl, Größe, Farbe, Anbringungsort und Beleuchtung von Werbeanlagen. Werbeanlagen im Geltungsbereich der Satzung sind genehmigungspflichtig, d.h. es ist ein Bauantrag erforderlich. Für Passantenstopper genügt ein separater Antrag.
Werbeanlagen außerhalb der Innenstadt und in den Stadtteilen
Daneben gibt es Werbeanlagensatzungen für Endingen und Dürrwangen. Außerdem enthalten Bebauungspläne oftmals eigene Vorschriften zu Werbeanlagen. Die Bebauungspläne der Stadt Balingen können Sie kostenfrei hier einsehen.
Antragstellung Werbeanlagen
Der Antrag auf Erstellung einer Werbeanlage muss über das Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg (Verlinken!) eingereicht werden.
Dem Antrag sind beizufügen:
- Lageplan
- Fassadenansicht(en) mit bemaßter Darstellung der Werbeanlage
- Baubeschreibung für Werbeanlagen (PDF, 54 KB)
- Bei Bedarf Fotos der Fassade/des Gebäudes/der räumlichen Situation
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