Rente für pflegende Angehörige
Rentenansprüche über die Pflegeversicherung
Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen bezahlt Beiträge zur Rentenversicherung, wenn
- eine Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt.
- Die Pflege mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche ausgeübt wird.
- Die Pflegeperson, neben der Pflege, nicht mehr als 30 Stunden berufstätig ist, oder maximal 99% Altersrente bezieht und
- die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt.
Die Voraussetzungen für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung prüft die Pflegekasse des Pflegebedürftigen.
Link zur Broschüre Rente für Pflegepersonen
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung
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