Ihre Ansprechpartner/-in

Bereich: Endingen, Weilstetten, Roßwangen

Sachgebietsleiter

Herr Christian Weiblen

Amt für Bau- und Planungsrecht

 

Neue Straße 31
72336 Balingen

Bereich: Kernstadt Balingen

Frau Anna-Lena Maier

Amt für Bau- und Planungsrecht

Untere Denkmalschutzbehörde

 

Neue Straße 31
72336 Balingen

Bereich: Balingen (ohne Kernstadt), Oststadt, Heuberg, Schmiden, Stettberg

Frau Deborah Hatzenbühler

Amt für Bau- und Planungsrecht

Digitalisierung im Baurecht

Bereich: Frommern, Dürrwangen, Stockenhausen, Ostdorf, Engstlatt

Frau Saskia Kugel

Amt für Bau- und Planungsrecht

Ausbildungsbeauftragte

Neue Straße 31
72336 Balingen

Bereich: Erzingen, Heselwangen, Streichen, Zillhausen

Frau Ute Loose

Amt für Bau- und Planungsrecht

Bauantrag

Baugenehmigung gemäß § 49 Landesbauordnung

Handelt es sich bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 49 Landesbauordnung (LBO) stellen - sofern nicht das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren in Betracht kommen. Für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 sowie deren Nebengebäuden und Nebenanlagen ist diese Verfahrensart nicht zulässig, hier muss das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

eingerüstete Neubauten mit umliegendem Baumaterial und Erdaushub

Vordrucke erhalten Sie bei der unteren Baurechtsbehörde oder zum Download als Online-Formular beim Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen.

Merkblätter die für Sie als Bauherr*in oder Entwurfsverfasser*in ggfs. relevant.

Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag auf Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und beteiligt weitere Fachbehörden und Dienststellen (z.B. die Denkmalschutzbehörde, die Straßenverkehrsbehörde, die Gewerbeaufsicht) am Verfahren.

Alle erforderlichen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind grundsätzlich durch separaten Antrag vom Bauherren zu beantragen. 

Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein (der sogenannte "Rote Punkt") erteilt wurde. Eine Bauabnahme erfolgt, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.