Straßen und Wege
Das Tiefbauamt betreut ca. 215 km Straßennetz im gesamten Stadtgebiet Balingen. Abhängig von den generellen städtebaulichen Zielen und Grundsätzen werden hier die Nutzungsansprüche der verschiedenen Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger- und Radverkehr, Kraftfahrzeuge, Busse, und Parkflächen berücksichtigt.
Straßen lassen sich anhand verschiedener Kriterien unterscheiden, wie ihrer Funktion, Lage, Verkehrsbedeutung und dem Verantwortungsbereich des Straßenbaulastträgers.
Funktionale Unterscheidung von Straßen und Wege:
Autobahnen
Bundesstraßen
Landesstraßen
Kreisstraßen
Gemeindestraßen
Erschließungsstraßen
Weitere Unterscheidungen:
- Innerorts- vs. Außerortsstraßen: Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften (z.B. Stadtstraßen) werden von Straßen außerhalb von Ortschaften unterschieden.
- Hauptverkehrsstraßen, Sammelstraßen, Erschließungsstraßen: Innerorts werden Straßen nach ihrer Funktion im Verkehrsnetz unterschieden, wobei Hauptverkehrsstraßen den größten Verkehrsfluss aufnehmen.
- Spezielle Straßentypen: Es gibt auch spezielle Straßentypen wie Einbahnstraßen, Fußgängerzonen, Fahrradstraßen, Panoramastraßen usw., die bestimmten Zwecken dienen.
Diese verschiedenen Unterscheidungen helfen, das deutsche Straßennetz zu strukturieren und die verschiedenen Straßentypen zu klassifizieren, basierend auf ihrer Funktion, Lage und Zuständigkeit.
Verantwortungsbereich
Straßenbaulastträger: Die Einteilung der Straßen erfolgt auch nach dem Verantwortlichen für den Bau und die Instandhaltung. Hier gibt es den Bund, die Länder, die Kreise und die Gemeinden.
Was ist zu beachten?
Absenkung von Randsteinen:
Die Absenkung des Randsteinsatzes und Angleichung des Gehweges im Bereich der Zufahrt muss der Antragsteller auf seine Kosten durch eine Fachfirma ausführen lassen. Das Maß zwischen Oberkante Bordstein und Oberkante Fahrbahnbelag muss mindestens 4 cm betragen und das Tiefbauamt muss vor der Maßnahme informiert werden.
Warum sind feste Überfahrt- Hilfen am Randstein verboten:
Durch feste Überfahrthilfen wie Metallrohre oder Betonkanten werden sowohl die Randsteine beschädigt und zudem ist für den Winterdienst bei Schnee nicht ersichtlich, dass es dort einen festen Einbau gibt. Durch diese Hindernisse werden nicht nur der betroffene Randstein beschädigt, sondern auch die Räumfahrzeuge. Die Auffahrhilfe stellt ein Hindernis nach § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. Sollte jemand gefährdet oder verletzt werden, dann tritt § 315 b Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft.
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