Verhinderungspflege
- Wenn die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat beteiligt sich die Pflegeversicherung an den Kosten für eine Ersatzpflege. Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst. Damit wird für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab dem 1. Juli 2025 ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung stehen, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege entfallen.
Die Verhinderungspflege kann maximal für 8 Wochen beantragt werden und die Pflegeversicherung unterscheidet dabei wer ersatzweise einspringt. Die bisherige Vorpflegezeit entfällt.
- Wird die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, nicht erwerbsmäßig sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich den 2-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten, maximal 1.685 € im Kalenderjahr.
Auf Nachweis können zustätzllich weitere Aufwendungen erstattet werden (Fahrgeld, Verdienstausfall). In der Summe werden maximal 3.539 € im Kalenderjahr erstattet.
- Auch für sonstige Personen (Privatpersonen, ambulante Pflegedienste, anerkannte Nachbarschaftshilfen) beträgt die maximale Höhe des neuen Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege maximal 3.539 Euro pro Kalenderjahr.
Weitere Informationen vom Gesundheitsministerium zur Verhinderungspflege oder über die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
Um Leistungen aus der Verhinderungspflege zu erhalten, müssen Sie bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen einen Antrag stellen und angeben wer die Pflege ersatzweise übernimmt.