Ihre Ansprechpartner/-in

Bereich: Endingen, Weilstetten, Roßwangen

Sachgebietsleiter

Herr Christian Weiblen

Amt für Bau- und Planungsrecht

Neue Straße 31
72336 Balingen

Bereich: Kernstadt Balingen

Frau Anna-Lena Maier

Amt für Bau- und Planungsrecht

Untere Denkmalschutzbehörde

Neue Straße 31
72336 Balingen

Bereich: Balingen (ohne Kernstadt), Oststadt, Heuberg, Schmiden, Stettberg

Frau Deborah Hatzenbühler

Amt für Bau- und Planungsrecht

Digitalisierung im Baurecht

Bereich: Frommern, Dürrwangen, Stockenhausen, Ostdorf, Engstlatt

Frau Saskia Kugel

Amt für Bau- und Planungsrecht

Ausbildungsbeauftragte

Neue Straße 31
72336 Balingen

Bereich: Erzingen, Heselwangen, Streichen, Zillhausen

Frau Ute Loose

Amt für Bau- und Planungsrecht

Fragen rund ums Bauen

Bauherren, Angrenzer und Nachbarn haben oft viele Fragen, wenn es um das Thema Bauen geht. Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. 

Bauherren und Eigentümer

Als Bauherr hat man grundsätzlich viele Fragen. Dementsprechend haben wir Ihnen hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Ihr Anliegen ist nicht dabei? Wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter des Stadt- bzw. Ortsteils.

Wie erfahre ich ob auf meinem Grundstück ein Bebauungsplan vorhanden ist?

Hier finden Sie Informationen zu den rechtskräftigen Bebauungsplänen und Örtlichen Bauvorschriften der Stadt Balingen.

Im Geoportal können Sie nach Grundstücken und dem dafür geltenden Planrecht suchen.

Die Originale der Pläne können im Amt für Bau- und Planungsrecht während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Bitte wenden Sie sich hierfür an Frau Diler unter 07433 170-336 oder yaprak.diler@balingen.de.

Wann brauche ich eine Baugenehmigung?

Ob für einen Neubau, eine Erweiterung, Aufstockung oder einen Abbruch, aber auch für eine Umnutzung eine Baugenehmigung benötigt wird, regelt die  Landesbauordnung (LBO). Die Verfahren welche ohne Baugenehmigung errichtet werden können Sie im Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO.

Achtung! Wir weisen daraufhin, dass auch diese verfahrensfreien Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften wie zum Beispiel den Festsetzungen eines Bebauungsplan entsprechen müssen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich besser an den zuständigen Sachbearbeiter der Abteilung Service Bauen. Dieser berät Sie darüber, ob und gegebenenfalls welches  baurechtliche Verfahren für Ihr Vorhaben erforderlich ist.

Wie erhalte ich Akteneinsicht und wer darf Bauakten für mein Grundstück einsehen?

Pläne, Baugenehmigungen, Statikunterlagen, und so weiter lagern im Archiv des Baurechtsamts. 
Einsicht in die Akten erhalten Sie über Frau Diler vom Amt für Bau- und Planungsrecht. 

Die Akten können gegen Kaution bzw. eine Gebühr beim Amt für Bau- und Planungsrecht ausgeliehen oder kopiert werden. Die Akteneinsicht ist gebührenpflichtig.
Im Hinblick auf die Digitalisierung des Baugenehmigungsverfahrens, ist es in Einzelfällen möglich die Bauakten digital zu erhalten. Bitte nehmen Sie in jedem Fall direkt Kontakt zu Frau Diler auf.

Die Bauakten können grundsätzlich nur vom Grundstückseigentümer oder seinem Bevollmächtigten (Architekt, Makler, und so weiter) eingesehen werden. Eine schriftliche Vollmacht ist nachzuweisen.
Ausgenommen hiervon sind Schnitte und Ansichten, die erforderlich sind, um etwa ein Baugesuch für ein Nachbargrundstück zu erstellen (Straßenabwicklung).

Ich benötige Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, an wen muss ich mich wenden?

Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis erhalten Sie beim Amt für Bau- und Planungsrecht. Zur Beantragung wenden Sie sich bitte per Mail unter Angaben der Flst.Nr. und der Gemarkung an die Abteilung Service Bauen. Die Einsichtnahme ist gebührenpflichtig. 

Einsicht in das Baulastenverzeichnis erhalten alle Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen (§ 72 Abs. 4 Landesbauordnung).

Wie erhalte ich Pläne von meiner Grundstücksentwässerung und über Abwasserkanäle in der Straße?

Wie erhalte ich Pläne von meiner Grundstücksentwässerung und über Abwasserkanäle in der Straße?

Entwässerungspläne von Bestandsgebäude und genehmigte Bauvorhaben werden in den Bauakten abgelegt und im Archiv aufbewahrt. 
Hierzu wenden Sie sich an Frau Diler vom Amt für Bau- und Planungsrecht.

Auskünfte zum öffentlichen Kanalnetz erhalten Sie vom Tiefbauamt.

Muss ich die Teilung meines Grundstücks anzeigen?

Grundstücksteilungen sind gemäß § 8 Landesbauordnung (LBO) anzeigepflichtig. Die geplante Teilung eines Grundstücks ist dem Amt für Bau- und Planungsrecht zwei Wochen vorher anzuzeigen. Durch die Teilung dürfen keine widersprüchliche Verhältnisse zum geltenden Baurecht (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht) geschaffen werden.
Aufgrund dessen wird empfohlen, sich vorab an eine fachkundige Stelle zu wenden.
Fachkundige Stellen sind unter anderem das Amt für Bau- und Planungsrecht der Stadt Balingen, gleichwohl jeder durch die Landesbauordnung zugelassene Entwurfsverfasser zum Beispiel Architekten oder eingetragene Bauingenieure sowie Vermessungsingenieure.

Wann benötige ich eine Abgeschlossenheitsbescheinigung?

Möchten Sie Wohnungseigentum bilden, ist das Beantragen einer Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung dient zur Vorlage beim Notar. Zuständig für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung sind die Sachbearbeiter der einzelnen Stadt- und Ortsteile.

Folgende Unterlagen sind für die Beantragung notwendig:
- Lageplan
- Grundrisse mit entsprechender Kennzeichnung des Sondereigentums
- Ansichten
- Schnitte

Der Antrag ist digital über die Plattform ViBa ("Virtuelles Bauamt") zu beantragen.

Wie kann ich mein Grundstück bebauen?

Das Amt für Bau- und Planungsrecht steht Ihnen für alle Fragen rund um das Thema Bauen zur Verfügung. Wir beraten Sie gerne zu den Baumöglichkeiten auf Ihrem Grundstück, wie zum Beispiel welche Festsetzungen durch den Bebauungsplan festgelegt sind, aber auch zu bauordnungsrechtlichen Fragen. Wenden Sie sich hierzu an den zuständigen Sachbearbeiter Ihres Stadt- oder Ortsteils.

Was muss ich bei einem Dachausbau beachten?

Dachausbauten können verfahrenspflichtig sein außerdem könnte es für das Baugrundstück verbindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen geben, daher sollten Sie sich beim zuständigen Sachbearbeiter informieren.

Worauf ist bei Außenbereichsgrundstücken zu achten?

Wann liegt mein Grundstück im Außenbereich?
Ein Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) wenn das Grundstück im Gegensatz zu den Baugebieten nicht zur Bebauung bestimmt ist. Der Außenbereich soll grundsätzlich frei von jeglicher Bebauung bleiben. Daher sind hier grundsätzlich nur sogenannte privilegierte Vorhaben, wie z.B. Vorhaben eines land‐ oder forstwirtschaftlichen Betriebs zulässig.

Kann ich eine Gerätehütte oder eine Geschirrhütte auf meinem Außenbereichsgrundstück errichten?
Eine Geräte- bzw. Geschirrhütte bis 20 m³ Brutto‐Rauminhalt bedarf gemäß der Vorgaben der Landesbauordnung keiner Baugenehmigung. Allerdings müssen auch verfahrensfreie Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Zu diesen Vorschriften zählt auch der § 35 Baugesetzbuch (BauGB) Daher ist auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben im Außenbereich eine Zulassung durch die untere Baurechtsbehörde zu beantragen, dies bezweckt das der Außenbereich weitestgehend von baulichen Anlagen freigehalten wird.
Daneben sind häufig auch naturschutzrechtliche Vorschriften betroffen. Daher muss immer geprüft werden, ob Schutzgebiete und Biotope von der baulichen Maßnahme betroffen sind.

Was ist eine Geschirr- bzw. Gerätehütte?
Eine Geschirr- bzw. Gerätehütte ist ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum, Toilette und Feuerstätte, die ausschließlich der Unterbringung der für die gärtnerische Bewirtschaftung benötigten Geräte dient. Es handelt sich um kleine Bauten einfachster Ausführung, die weder Fenster, Vordach, Terrasse (mit oder ohne Überdachung) noch eine Unterkellerung haben. Diese grobe Darstellung kann jedoch keine Garantie dafür sein, dass eine Geschirrhütte im Einzelfall an der von Ihnen gewünschten Stelle wirklich zulässig ist.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt (106 KB).