Fragen rund ums Bauen
Sie planen ein Bauvorhaben oder haben Fragen dazu? Ob als Bauherr, Anwohner oder Nachbar - hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund ums Bauen.
Bauherren und Eigentümer
Als Bauherr hat man viele Fragen. Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Ihr Anliegen ist nicht dabei? Wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter.
Wie erfahre ich ob auf meinem Grundstück ein Bebauungsplan vorhanden ist?
Hier finden Sie Informationen zu den rechtskräftigen Bebauungsplänen und Örtlichen Bauvorschriften der Stadt Balingen.
Im Geoportal können Sie nach Grundstücken und dem dafür geltenden Planrecht suchen.
Die Originale der Pläne können im Amt für Bau- und Planungsrecht während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Bitte wenden Sie sich hierfür an Frau Diler unter 07433 170-336 oder yaprak.diler@balingen.de.
Wann brauche ich eine Baugenehmigung?
Ob für einen Neubau, eine Erweiterung, Aufstockung oder einen Abbruch, aber auch für eine Umnutzung eine Baugenehmigung benötigt wird, regelt die Landesbauordnung (LBO). Die Verfahren welche ohne Baugenehmigung errichtet werden können finden Sie im Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO.
Achtung! Auch diese verfahrensfreien Vorhaben müssen den baurechtlichen Vorschriften wie zum Beispiel den Festsetzungen eines Bebauungsplan entsprechen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an den zuständigen Sachbearbeiter der Abteilung Service Bauen. Dort werden Sie beraten, ob und gegebenenfalls welches baurechtliche Verfahren für ihr Vorhaben erforderlich ist.
Wie erhalte ich Akteneinsicht und wer darf Bauakten für mein Grundstück einsehen?
Pläne, Baugenehmigungen und Statikunterlagen lagern im Archiv. Einsicht in die Akten können Sie bei Frau Diler formlos beantragen. Sie erhalten dann einen Termin.
Die Bauakten können nur vom Grundstückseigentümer oder durch Dritte mit schriftlicher Vollmacht (z.B. Architekt, Makler, Bank, Kaufinteressent) eingesehen werden.
Die Akteneinsicht ist gebührenpflichtig. Bauakten können als Kopien oder digital zur Verfügung gestellt werden. Im Einzelfall werden Planhefte gegen Gebühr und Kaution auch zeitlich begrenzt ausgeliehen
Ich benötige Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, an wen muss ich mich wenden?
Im Baulastenverzeichnis steht, welche öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen mit einem Grundstück verbunden sind. Einsicht in das Baulastenverzeichnis erhalten Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Gebührenpflichtige Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis erhalten Sie beim Amt für Bau- und Planungsrecht. Wenden Sie sich bitte per Mail unter Angaben der Flst.Nr. und der Gemarkung an die Abteilung Service Bauen.
Wie erhalte ich Pläne von meiner Grundstücksentwässerung und über Abwasserkanäle in der Straße?
Wie erhalte ich Pläne von meiner Grundstücksentwässerung und über Abwasserkanäle in der Straße?
Entwässerungspläne von Bestandsgebäude und genehmigte Bauvorhaben werden in den Bauakten abgelegt und im Archiv aufbewahrt.
Hierzu wenden Sie sich an Frau Diler vom Amt für Bau- und Planungsrecht.
Auskünfte zum öffentlichen Kanalnetz erhalten Sie vom Tiefbauamt.
Muss ich die Teilung meines Grundstücks anzeigen?
Grundstücksteilungen sind gemäß § 8 Landesbauordnung (LBO) anzeigepflichtig. Die geplante Teilung eines Grundstücks ist dem Amt für Bau- und Planungsrecht zwei Wochen vorher anzuzeigen. Durch die Teilung dürfen keine widersprüchliche Verhältnisse zum geltenden Baurecht (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht) geschaffen werden.
Aufgrund dessen wird empfohlen, sich vorab an eine fachkundige Stelle zu wenden.
Fachkundige Stellen sind unter anderem das Amt für Bau- und Planungsrecht der Stadt Balingen, gleichwohl jeder durch die Landesbauordnung zugelassene Entwurfsverfasser zum Beispiel Architekten oder eingetragene Bauingenieure sowie Vermessungsingenieure.
Wann benötige ich eine Abgeschlossenheitsbescheinigung?
Möchten Sie Wohnungseigentum bilden, ist das Beantragen einer Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung dient zur Vorlage beim Notar. Zuständig für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung sind die Sachbearbeiter der einzelnen Stadt- und Ortsteile.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung notwendig:
- Lageplan
- Grundrisse mit entsprechender Kennzeichnung des Sondereigentums
- Ansichten
- Schnitte
Der Antrag ist digital über die Plattform ViBa ("Virtuelles Bauamt") zu stellen.
Wie kann ich mein Grundstück bebauen?
Was muss ich bei einem Dachausbau beachten?
Worauf ist bei Außenbereichsgrundstücken zu achten?
Wann liegt mein Grundstück im Außenbereich?
Ein Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) wenn das Grundstück im Gegensatz zu den Baugebieten nicht zur Bebauung bestimmt ist. Der Außenbereich soll grundsätzlich frei von Bebauung bleiben. Daher sind zunächst nur sogenannte privilegierte Vorhaben, wie z.B. Vorhaben eines land‐ oder forstwirtschaftlichen Betriebs, zulässig. Wir beraten Sie gerne.
Kann ich eine Gerätehütte oder eine Geschirrhütte auf meinem Außenbereichsgrundstück errichten?
Eine Geräte- bzw. Geschirrhütte bis 20 m³ Brutto‐Rauminhalt bedarf nach der Landesbauordnung zunächst keiner Baugenehmigung. Sie müssen aber den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Zu diesen Vorschriften zählt § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Daneben sind oft naturschutzrechtliche Vorschriften betroffen, z.B. Schutzgebiete, Biotope oder Grünzüge. Wir empfehlen daher, auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben im Außenbereich eine Zulassung durch die Untere Baurechtsbehörde zu beantragen.
Was ist eine Geschirr- bzw. Gerätehütte?
Eine Geschirr- bzw. Gerätehütte ist ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum, Toilette und Feuerstätte, die ausschließlich der Unterbringung der für die gärtnerische Bewirtschaftung benötigten Geräte dient. Es handelt sich um kleine Bauten einfachster Ausführung, die weder Fenster, Vordach, Terrasse (mit oder ohne Überdachung) noch eine Unterkellerung haben. Diese grobe Darstellung kann jedoch keine Garantie dafür sein, dass eine Geschirrhütte im Einzelfall an der von Ihnen gewünschten Stelle wirklich zulässig ist.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt (PDF, 106 KB).
Sie haben eine Baumaßnahme und sind sich nicht sicher, ob Ihr Vorhaben eine Photovoltaikanlage benötigt?
Die Photovoltaik-Pflicht ist in § 23 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) festgeschrieben. Konkrete Regelungen zur Umsetzung sind in der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPf-VO) festgelegt.
Jedes Vorhaben, welches unter die Photovoltaik-Pflicht-Verordnung fällt, muss eine Mindestgröße in Abhängigkeit der verfügbaren solargeeigneten Dachflächen aufweisen. Diese Mindestgröße kann nach unterschiedlichen vorgegeben Berechnungsverfahren ermittelt werden.
Die Photovoltaik-Pflicht gilt für alle Bauherrinnen und Bauherren in Baden-Württemberg, die
- ein neues Wohngebäude
- ein neues Nichtwohngebäude (wie etwa Garagen, Carports aber auch Büro- und Verwaltungsgebäude, Produktions- und Lagerhallen, eine genaue Definition finden Sie im Leitfaden)
- einen offenen Parkplatz mit mehr als 35 Stellplätzen, oder
- eine grundlegenden Dachsanierung
planen und realisieren.
Welche verschiedenen Berechnungsmethoden gibt es?
Es gibt grundsätzlich drei Berechnungsmethoden, die angewendet werden können
- Pauschalnachweis auf Basis der überbauten Grundstücksfläche
- Standardnachweis auf Basis solargeeigneter Einzeldachflächen
- Erweiterter Nachweis auf Basis solargeeigneter Teildachflächen
Beim Neubau eines Nichtwohngebäudes können Sie nur zwischen dem Standardnachweis und dem erweiterten Nachweis wählen
Genauerer Informationen zur Photovoltaik-Pflicht können Sie dem Leitfaden des Umwelt- und Energieministeriums (PDF, 17 MB) entnehmen. Diesen finden Sie auf der Homepage des Ministeriums.
Weitere Informationen und Hilfestellungen erhalten Sie auf der Homepage "Bau the Länd"
Bedienhilfe aufrufen

