Neues Landesgaststättengesetz tritt am 01.01.2026 in Kraft
Informationen für Gastgewerbetreibende und Vereine bzw. Veranstalter
Am 12. November 2025 hat der Landtag von Baden-Württemberg die Neufassung des Landesgaststättengesetzes (LGastG) beschlossen, welches am 1. Januar 2026 in Kraft treten wird.
Die Neufassung des Gesetzes resultiert aus den Arbeiten der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg und zielt auf eine unbürokratische und moderne Ausgestaltung der gaststättenrechtlichen Vorgaben. Das Gesetz stellt eine vollkommene Neuausrichtung des Gaststättenrechts dar. Kernelement des Neuen Gaststättengesetzes ist der Wechsel von einem sachgebundenen Erlaubnisverfahren hin zu einem reinen Anzeigeverfahren.
Bislang war das Gaststättenrecht als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Dieses Erlaubnisverfahren entfällt künftig. Der Gewerbetreibende meldet stattdessen mindestens 6 Wochen vor Betriebseröffnung sein Gewerbe bei der zuständigen Behörde an. Dabei gibt er neben den nach der Gewerbeordnung erforderlichen Daten in der Tätigkeitsbeschreibung auch an, in welcher Betriebsart der Gaststättenbetrieb ausgeübt wird und ob eine Außengastronomie betrieben wird. Bei der Gewerbeanmeldung sollte er auch einen Unterrichtungsnachweis vorlegen. Es werden dabei allerdings nur Unterrichtungsnachweise akzeptiert, die von einer der zwölf Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg ausgestellt wurden.
Merkblatt für die Eröffnung von Gaststättenbetrieben (304 KB)
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Mit dem Wegfall der Erlaubnispflicht entfällt auch die bisherige Lenkungs- und Überwachungsfunktion der zuständigen Behörden. Der Gastwirt wird nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr mehr in die Pflicht genommen, sich die erforderlichen Bestimmungen und Notwendigkeiten für einen Gaststättenbetriebs selbst anzueignen. Damit dieser seiner Eigenverantwortung nachkommen kann, wird das Unterrichtungsverfahren bei den Industrie- und Handelskammern ausgeweitet. Neben den lebensmittelrechtlichen Belangen sollen weitere grundlegende gaststättenbetriebsspezifische Kenntnisse vermittelt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Industrie- und Handelskammer Reutlingen unter https://www.reutlingen.ihk.de/gruendung/gruenden-nach-branchen/gastgewerbe/Durch das neue Gaststättengesetz wird ab 1.Januar 2026 auch die Erlaubnispflicht im Bereich der bisherigen Gestattungen weggefallen und durch eine Anzeigeverfahren ersetzt. Dies betrifft beispielsweise die gastgewerblichen Tätigkeiten anlässlich von Veranstaltungen der Vereine. Der Verantwortliche für den vorübergehenden Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass meldet nunmehr lediglich zwei Wochen vorher den Betrieb unter Angabe des Namens der ladungsfähigen Anschrift und des Ortes und des Zeitraumes der Veranstaltung an. Es wurde dabei ein Textformerfordernis normiert, so dass eine Anzeige nicht mündlich erfolgen kann. Für den Zollernalbkreis haben die Gaststättenbehörden ein einheitliches Anzeigeformular entwickelt welches hierfür verwendet werden kann. Zuständig für die Entgegennahme der Anzeigen sind dabei die Gemeinden.
Anzeigeformular und weitergehende Informationen
Um den Gastgewerbetreibenden den Umgang mit dem neuen Gesetz zu erleichtern, hat auch das Wirtschaftsministerium ein Factsheet bereitgestellt, welcher einen Überblick über die wichtigsten Vorgaben des neuen Gesetzes gibt. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/gaststaettenrecht
Factsheets des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (188 KB)
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