Kaufpreissammlung

Die Kaufpreissammlung ist das Herzstück der Grundstückswertermittlung. Sie dient der umfassenden Marktbeobachtung und Marktanalyse und bildet gemäß § 196 BauGB die wichtigste Grundlage für die Arbeit des Gutachterausschusses.
Ohne diese Datenbasis wäre weder die Erstattung präziser Verkehrswertgutachten noch die Ableitung von Bodenrichtwerten und weiteren wertermittlungsrelevanten Daten möglich.

Beispielbild Kaufpreissammlung (Quelle: stock.adobe.com)

Auskunft aus der Kaufpreissammlung

Wer erhält Auskunft?
Die Kaufpreissammlung ist nicht öffentlich. Um den Datenschutz zu wahren, werden Auskünfte in der Regel in Form von anonymisierten Vergleichsobjekten erteilt, die auf eine konkrete Bewertungsfrage zugeschnitten sind.

Was beinhaltet die Kaufpreissammlung?

  • Verträge vom Kauf und Tausch von Grundstücken, Grundstücksteilen und Rechten an Grundstücken
  • wertbeeinflussende Merkmale
  • abgeleitete Daten für die Wertermittlung

Vorraussetzungen für eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung:

Privatpersonen sowie Fachleute können unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft erhalten. Hierfür müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Berechtigtes Interesse: Sie müssen glaubhaft darlegen, warum Sie die Daten benötigen.
    Hinweis: Bei Behörden oder öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die mit einer Wertermittlung beauftragt sind, wird dieses Interesse vorausgesetzt
  • Datenschutz: Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Eigentümer müssen gewahrt bleiben.
  • Zweckbindung: Die Daten dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden.

Gebühren und Antragstellung

Die Gebühren richten sich nach der aktuellen Gutachterausschussgebührensatzung (PDF, 365 KB)

Anzahl der Auskünfte Gebühr
bis zu 4 Auskünfte (Grundpauschale) 98,00 €
jede weitere Auskunft + 28,00 €

Ihr Weg zum Antrag
Nutzen Sie unser Formular, um eine Auskunft schriftlich zu beantragen:

Rechtsgrundlagen:
Unsere Arbeit basiert auf den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes: