Ihre Ansprechpartner

Frau Sabine Stengel

Amtsleiterin

Bild des persönlichen Kontakts "Frau Stengel"
Neue Straße 31
72336 Balingen
Fax (0 74 33) 17 04 63 36
Herr Sanel Dacic

Amt für Bau- und Planungsrecht

Neue Straße 31
72336 Balingen
Frau Rafaela Erhardt

Amt für Bau- und Planungsrecht

Neue Straße 31
72336 Balingen
Frau Uta Hölzl

Amt für Bau- und Planungsrecht

Neue Straße 31
72336 Balingen

Öffentlichkeitsbeteiligung

Auslegung Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften

Frommerner Straße/Untere Breite – 1. Änderung, Balingen-Weilstetten

Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung 
9. Februar bis 13. März 2026

Lageplan mit Abgrenzung Frommerner Straße/Untere Breite – 1. Änderung

Öffentliche Bekanntmachung (PDF, 230 KB)
Ziel der Planung, Anregungen, Fristen

Gemeinderatsvorlage (PDF, 327 KB)
Ausgangssituation, Verfahren, Planungsziel

​Beachten Sie bitte

Verspätet eingegangene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.
Über die Anregungen und Stellungnahmen zu Planungen der Stadt Balingen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.

Äußerungen ohne Absenderangabe werden nicht berücksichtigt.

Verbindlich sind nur die Originale, die Sie beim Amt für Bau- und Planungsrecht, Neue Straße 31, Balingen einsehen können.

Stellungnahme abgeben

Was passiert mit meiner Stellungnahme?

Die von Ihnen eingegebene Stellungnahme wird nach dem Absenden an die zuständige Stelle zur Bearbeitung weitergeleitet. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.

Ihre Stellungnahme fließt mit allen weiteren privaten und öffentlichen Argumenten und Anregungen aus den Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen in das Verfahren ein. Dabei werden diese umfassend geprüft und den Gremien (ggf. Ortschaftsrat, Technischer Ausschuss und Gemeinderat) in einem Abwägungsvorschlag vorgelegt.

Der Gemeinderat nimmt die Abwägung und Gewichtung der teilweise unterschiedlichen Belange und Interessen vor und fasst einen Abwägungsbeschluss.

Die Abwägung ist das zentrale Element der planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie wird als Informationsverarbeitungs und Entscheidungsprozess bezeichnet. Das Gebot der Abwägung gibt Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden. Jede Planung stößt auf ein Interessengeflecht. Alle Belange, die in die Abwägung einzustellen sind, haben sich der Abwägung zu stellen und müssen ihre „Überwindbarkeit“ in Kauf nehmen. Das Vorziehen und Zurücksetzen einzelner Belange ist als elementare planerische Entscheidung zulässig.

Bei Flächennutzungsplanverfahren ist das maßgebliche Gremium der Gemeinsame Ausschuss Balingen-Geislingen.

Fristen

Sie können Ihre Stellungnahme während des Auslegungszeitraums einreichen. 
Später eingegangene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.

Informationen zur Bauleitplanung