Bauantrag
Die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 4 und deren Nebengebäude und Nebenanlagen ist gemäß § 51 Abs. 5 Landesbauordnung (LBO) das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben sofern nicht das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt oder nicht.
Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 5 kann der Antragsteller selbst bestimmen, ob sein Baugesuch im vereinfachten oder klassischen Baugenehmigungsverfahren einreichen möchte.
Der Abbruch von baulichen Anlagen kann nicht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beantragt werden. Dies ist nur im Kenntnisgabe- oder im klassischen Genehmigungsverfahren möglich.
Merkblätter zu den Baugenehmigungsverfahren finden Sie im Bereich Bauantrag.
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