Ihre Ansprechpartner/-in

Bereich: Endingen, Weilstetten, Roßwangen

Sachgebietsleiter

Herr Christian Weiblen

Amt für Bau- und Planungsrecht

Neue Straße 31
72336 Balingen

Bereich: Kernstadt Balingen

Frau Anna-Lena Maier

Amt für Bau- und Planungsrecht

Untere Denkmalschutzbehörde

Neue Straße 31
72336 Balingen

Bereich: Balingen (ohne Kernstadt), Oststadt, Heuberg, Schmiden, Stettberg

Frau Deborah Hatzenbühler

Amt für Bau- und Planungsrecht

Digitalisierung im Baurecht

Bereich: Frommern, Dürrwangen, Stockenhausen, Ostdorf, Engstlatt

Frau Saskia Kugel

Amt für Bau- und Planungsrecht

Ausbildungsbeauftragte

Neue Straße 31
72336 Balingen

Bereich: Erzingen, Heselwangen, Streichen, Zillhausen

Frau Ute Loose

Amt für Bau- und Planungsrecht

Bauantrag

Die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren

Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 4 und deren Nebengebäude und Nebenanlagen ist gemäß § 51 Abs. 5 Landesbauordnung (LBO) das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben sofern nicht das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt oder nicht.

Muster eines Baufreigabescheines mit rotem Punkt

Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 5 kann der Antragsteller selbst bestimmen,  ob sein Baugesuch im vereinfachten oder klassischen Baugenehmigungsverfahren einreichen möchte. 

Der Abbruch von baulichen Anlagen kann nicht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beantragt werden. Dies ist nur im Kenntnisgabe- oder im klassischen Genehmigungsverfahren möglich.

Merkblätter zu den Baugenehmigungsverfahren finden Sie im Bereich Bauantrag.

Wie unterscheidet sich das vereinfachte vom klassischen Genehmigungsverfahren?

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Baurechtsbehörde grundsätzlich nur die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Einhaltung der nach der Landesbauordnung erforderlichen Abstandflächen sowie Vorschriften aus dem Baunebenrecht (zum Beispiel Natur‐ und Landschaftsschutz, Denkmalschutzrecht, Straßenrecht, Immissionsschutzrecht, Wasserrecht etc.). 

Der Bauherr trägt die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie die Herstellung der notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift Stellplätze oder auch die Vorgaben des Brandschutzes, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen (AABs) sind grundsätzlich innerhalb des Genehmigungsverfahrens durch separaten Antrag zu beantragen.

Alle AABs, die nich mit einerm separaten Antragsformular beantragt wurden, fließen im Umkehrschluss auch nicht in den Prüfungsumfang des vereinfachten Verfahrens ein und können folglich auch keine Bestandskraft erwirken.

Wann muss ich Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen beantragen?

Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen (sogenannte AABs) sind innerhalb des Genehmigungsverfahrens durch separaten Antrag zu beantragen.
Alle AABs, die nicht beantragt wurden, fließen nicht in den Prüfungsumfang des vereinfachten Verfahrens ein und können keine Bestandskraft entwickeln.

Wann kann ich mit meinem Bauvorhaben beginnen?

Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein (der sogenannte "Rote Punkt") erteilt wurde.

Brauche ich nach Fertigstellung meines Bauvorhabens eine Abnahme?

Eine Bauabnahme ist notwendig, wenn dies in der Baugenehmigung angeordnet wurde.

Was ist die Genehmigungsfiktion?

Seit der LBO-Novelle 2025 sieht der Gesetzgeber für beantragte Bauvorhaben einschließlich der beantragten Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen im vereinfachten Verfahren eine Genehmigungsfiktion nach § 58 Abs. 1a LBO vor.

Was bedeutet das?
Mit Ablauf der Fiktionsfrist ist das Baugenehmigungsverfahren abgeschossen. Eine Entscheidung über den Bauantrag ist nicht mehr zulässig. Die Baugenehmigung gilt als automatisch genehmigt, wenn es nicht vorher abgelehnt wurde.

Eine fiktiv erteilte Baugenehmigung kann auch nachträglich zurückgenommen werden, wenn das Vorhaben nicht zulässig ist.

Falls keine Zeit mehr bleibt für eine Nachbesserung der Planung zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit, wird das Vorhaben förmlich abgelehnt.

Eine Baugenehmigung durch Genehmigungsfiktion schützt den Antragsteller und den Bauherren nicht davor, das geplante Bauvorhaben rechtskonform und eigenverantwortlich, den gesetzlichen Anforderungen entsprechend, herzustellen.

Wie wird die Genehmigungsfiktion bestätigt?

Der Eintritt der Genehmigungsfiktion wird durch eine formelle gebührenpflichtige Bescheinigung i.S. des § 58 Abs. 1a Satz 1 Ziffer 4 LBO gegenüber dem Antragsteller bekanntgegeben. Sie gibt den Inhalt der Baugenehmigung ungeprüft wieder.
Auch eine fiktiv erteilte Baugenehmigung kann gerichtlich durch Dritte angefochten werden.
Bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften muss die Behörde nachträglich rechtliche Schritte (Bauverbot, Rückbau usw.) einleiten.

Abweichung, Ausnahme und Befreiung?

Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen werden nur Teil der Genehmigungsfiktion, wenn sie ausdrücklich beantragt wurden. Dies liegt in der Verantwortung des Planverfassers. Werden Sie nicht beantragt, werden sie im vereinfachten Verfahren nicht geprüft. Sie sind dann kein Teil der Genehmigungsfiktion. Das kann dazu führen, dass der Baubeginn trotz fiktiver Baugenehmigung nicht erfolgen darf.

Verzicht auf die Genehmigungsfiktion

Falls der Bauherr Wert auf eine rechtlich geprüfte Baugenehmigung mit entsprechender Rechtssicherheit legt, besteht die Möglichkeit des Verzichts.

Der Verzicht kann bei Antragstellung über das virtuelle Bauamt oder nachträglich, vor Ablauf der Dreimonatsfrist, erklärt werden.

Wann beginnt die Frist?

Die Dreimonatsfrist der Genehmigungsfiktion beginnt erst, wenn die Bauvorlagen vollständig eingereicht sind und die Stellungnahmen der beteiligten Stellen eingegangen sind. Die Frist kann verlängert werden.