Ihre Ansprechpartner/-in

Bereich: Endingen, Weilstetten, Roßwangen

Sachgebietsleiter

Herr Christian Weiblen

Amt für Bau- und Planungsrecht

 

Neue Straße 31
72336 Balingen

Bereich: Kernstadt Balingen

Frau Anna-Lena Maier

Amt für Bau- und Planungsrecht

Untere Denkmalschutzbehörde

 

Neue Straße 31
72336 Balingen

Bereich: Balingen (ohne Kernstadt), Oststadt, Heuberg, Schmiden, Stettberg

Frau Deborah Hatzenbühler

Amt für Bau- und Planungsrecht

Digitalisierung im Baurecht

Bereich: Frommern, Dürrwangen, Stockenhausen, Ostdorf, Engstlatt

Frau Saskia Kugel

Amt für Bau- und Planungsrecht

Ausbildungsbeauftragte

Neue Straße 31
72336 Balingen

Bereich: Erzingen, Heselwangen, Streichen, Zillhausen

Frau Ute Loose

Amt für Bau- und Planungsrecht

Bauantrag

Kenntnisgabeverfahren

Sofern das Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt und nicht den planungsrechtlichen Festsetzungen widerspricht, kann statt des Genehmigungsverfahrens, das Vorhaben als Kenntnisgabeverfahren bei der Baurechtsbehörde angezeigt werden.

Muster Bauschild Kenntnisgabeverfahren mit grünem Punkt

Vordrucke erhalten Sie bei der unteren Baurechtsbehörde oder zum Download als Online-Formular beim Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen.

Ist für das Vorhaben noch eine andere Entscheidung notwendig (z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetzt, die Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation) müssen Sie als bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen. Den Antrag zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation finden Sie hier (18 KB).

Im Kenntnisgabeverfahren wird das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde durch die Einreichung der Bauvorlagen nur zur Kenntnis gegeben. Der Entwurfsverfasser ist beim Kenntnisgabeverfahren dafür verantwortlich, dass der Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, der Bauherr, dass die erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde erfolgen.

Sie dürfen mit dem Bau beginnen
  • einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen,
  • soweit alle Angrenzer dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt haben, 2 Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen,

Im Kenntnisgabeverfahren sind die bautechnischen Nachweise vor Baubeginn von einem Sachverständigen prüfen zu lassen, soweit das Bauvorhaben dies erfordert.