Warenauslagen und Passantenstopper

Sondernutzungen

Ansprechende Warenauslagen und Passantenstopper sind ein wichtiger Teil des Einkaufserlebnisses. So macht der Einkaufsbummel Freude!  Eine gute Gestaltung trägt dazu bei, die Vielfalt und Qualität der Angebote vor Ort sichtbar zu machen und die Belebung der Innenstadt zu fördern.

Beispiel für Warenauslage und Passantenstopper in der Innenstadt
Beispiel für Warenauslage und Passantenstopper in der Innenstadt

Damit Warenauslagen im öffentlichen Raum geordnet und sicher erfolgen können und für Kunden, Fußgänger, Eltern mit Kinderwagen, für Rollstuhlfahrer oder für ein ‚Schwätzle‘ ausreichend freie Fläche verbleibt, sind bestimmte Regelungen zu beachten.

Passantenstopper und Aufsteller dienen dem Hinweis auf Angebote oder Aktionen. Sie sind nicht als Dauerwerbeanlage gedacht. Zu viele Kundenstopper sind störend. Daher gibt es in der Stadt Balingen verbindliche Vorgaben zu Anzahl und Größe.

Alles Wichtige hier zusammengefasst:

Erlaubnis

  • Die Nutzung der öffentlichen Fläche ist gebührenpflichtig. Zuständig für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ist das Amt für Bau- und Planungsrecht, Abteilung Bauservice.

    Für Warenauslagen und Passantenstopper im öffentlichen Raum ist eine jährliche Sondernutzungserlaubnis auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 1 Straßengesetz BW notwendig.

    Für die Beantragung steht Ihnen folgendes Formular online zur Verfügung:

                Verlinkung Antragsformular (kommt in Kürze)  

    Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

    - Lageplan oder Grundriss mit Verortung der Warenauslage bzw. Passantenstopper
    - Fotos der Fassade/des Gebäudes/der räumlichen Situation

Gestaltungsrichtlinie

  • Da die Gestaltung der Warenauslagen und der Passantenstopper das Gesamtbild der Stadt mitprägt, erstellt die Stadt Balingen derzeit eine Gestaltungsrichtlinie. Wir beraten Sie gerne.

Gebühr

  • Die Sondernutzungsgebühr richtet sich nach § 4 der Satzung der Stadt Balingen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen i. V. m. Abschnitt II, Nr. 8 des Gebührenverzeichnisses Diese Satzung wird derzeit überarbeitet.

    Ab 2026 wird bei einer ganzjährigen Erlaubniserteilung auch die Gebühr als Jahresbetrag erhoben.

    Dieser beträgt aktuell für

    Warenauslagen:

    Im Bereich Friedrichstraße, Adlerstraße, Spitaltörle: 49,20 €/m²

    In den restlichen Nebenstraßen: 31,20 €/m²

    Passantenstopper:

    Im Bereich Friedrichstraße, Adlerstraße, Spitaltörle: 25,50 €

    In den restlichen Nebenstraßen: 15,50 €

Hinweis

  • Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist eine Einzelfallentscheidung unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. Ein Anspruch auf Erteilung besteht nicht. Die Sondernutzung wird grundsätzlich stets widerruflich erteilt.