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Frau Nicole Schick

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Warenauslagen und Passantenstopper

Sondernutzungen

Eine ansprechende Warenpräsentation ist wichtig für das Einkaufserlebnis. So macht der Einkaufsbummel Freude!  Eine gute Gestaltung trägt dazu bei, die Vielfalt und Qualität der Angebote vor Ort sichtbar zu machen und die Belebung der Innenstadt zu fördern.

Beispiel für Warenauslage und Passantenstopper in der Innenstadt
Beispiel für Warenauslage und Passantenstopper in der Innenstadt

Damit für Kunden, Fußgänger, Eltern mit Kinderwagen, für Rollstuhlfahrer oder für ein ‚Schwätzle‘ ausreichend freie Fläche verbleibt, sind bestimmte Regelungen zu beachten. 

Passantenstopper und Aufsteller dienen dem Hinweis auf Angebote oder Aktionen. Sie sind nicht als Dauerwerbeanlage gedacht. Zu viele Kundenstopper sind störend. Daher enthält die  Werbeanlagensatzung Innenstadt Balingen verbindliche Vorgaben zu Anzahl und Größe.

Alles Wichtige hier:

Erlaubnis

  • Die Nutzung der öffentlichen Fläche ist gebührenpflichtig. Zuständig für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ist das Amt für Bau- und Planungsrecht, Abteilung Bauservice.

    Für Warenauslagen und Passantenstopper im öffentlichen Raum ist eine jährliche Sondernutzungserlaubnis auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 1 Straßengesetz BW notwendig.

    Hier das Formular "Antrag Sondernutzungserlaubnis" (58 KB) zum Ausfüllen.
     
    Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

    - Lageplan oder Grundriss mit Verortung der Warenauslage bzw. Passantenstopper
    - Fotos der Fassade/des Gebäudes/der räumlichen Situation

Gestaltungsvorgaben

  • Da die Gestaltung der Warenauslagen das Gesamtbild der Stadt mitprägt, erstellt die Stadt Balingen derzeit eine Gestaltungsrichtlinie. Wir beraten Sie gerne.

     Für die Aufstellung von Passantenstoppern gelten folgende Regelungen:

    - Pro Gebäude darf nur ein Passantenstopper aufgestellt werden.

    - Passantenstopper sind ausschließlich an der Stätte der Leistung aufzustellen.

    - Öffentliche Pflanzflächen, Spielbereiche und der Wasserlauf in der Fußgängerzone dürfen nicht beeinträchtigt werden.

    - Für den Fußgängerverkehr sollte ein Verkehrsraum von 2,50m freigehalten werden.

    - Passantenstopper dürfen maximal 1,20m hoch und 0,85m breit sein.

Gebühr

  • Die Sondernutzungsgebühr richtet sich nach § 4 der Satzung der Stadt Balingen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen i. V. m. Abschnitt II, Nr. 8 des Gebührenverzeichnisses Diese Satzung wird derzeit überarbeitet.

    Ab 2026 wird bei einer ganzjährigen Erlaubniserteilung auch die Gebühr als Jahresbetrag erhoben.

    Dieser beträgt aktuell für

    Warenauslagen:  Im Bereich Friedrichstraße, Adlerstraße, Spitaltörle: 49,20 €/m²

    In den restlichen Nebenstraßen: 31,20 €/m²

    Passantenstopper: Im Bereich Friedrichstraße, Adlerstraße, Spitaltörle: 25,50 €

    In den restlichen Nebenstraßen: 15,50 €


    Für die Erlaubniserteilung wird eine allgemeine Verwaltungsgebühr von 57,00 € erhoben.

Hinweis

  • Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist eine Einzelfallentscheidung unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. Ein Anspruch auf Erteilung besteht nicht. Die Sondernutzung wird grundsätzlich stets widerruflich erteilt.