Städtebauförderung
Frommern - Buhren Zentrum
Das Zentrum Buhren in Frommern stellt seit Jahrzehnten eine wichtige Rolle in der Nahversorgung von Frommern und Weilstetten dar. Das in den 70er Jahren entstandene Zentrum mit verschiedensten Einrichtungen des täglichen Lebens entspricht mittlerweile nicht mehr den aktuellen Anforderungen. Die Aufnahme in ein Sanierungsgebiet der Städtebauförderung soll das in den kommenden Jahren ändern - die Zusage des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen erfolgte am 04.02.2026.
Mit Mitteln aus dem Städtebauförderprogramm können wichtige Maßnahmen angegangen werden. Neben den geplanten städtischen Maßnahmen wie der Neugestaltung der Freiflächen und des Straßenraums, Neuordnung der Verkehrssituation und Planung eines zweiten Balinger Leuchtturm-Spielplatzes, erhalten auch Eigentümer im Sanierungsgebiet die Chance, anstehende energetische Sanierungen mit den bereitgestellten Fördermitteln anzugeben.
Vorbereitende Untersuchungen
Im Sommer 2025 fanden die sogenannten Vorbereitenden Untersuchungen in Vorbereitung des Sanierungsgebiets statt.
Die Vorbereitende Untersuchung (VU) ist ein zentrales Instrument der Städtebauförderung gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB). Sie dient der umfassenden Analyse städtebaulicher Missstände und der Prüfung, ob und in welchem Umfang ein Gebiet städtebauliche Sanierungsmaßnahmen erfordert.Im Rahmen der VU werden unter anderem folgende Aspekte untersucht:
- Städtebauliche, soziale, wirtschaftliche und ökologische Strukturen eines Gebiets
- Gebäudesubstanz und Freiraumqualität
- Verkehrliche Erschließung und Nutzungsstruktur
- Eigentümer- und Bewohnerinteressen
Die Ergebnisse der VU waren Bestandteil der Antragstellung zur Aufnahme in ein Gebiet der Städtebauförderung und bildeten die wesentliche Entscheidungsgrundlage für den Fördermittelgeber. Den VU-Bericht finden Sie zum Download am Ende der Seite.
Daten und Fakten
- Vorbereitende Untersuchungen: Sommer 2025
- Zusage zur Aufnahme in das Städtebauförderprogramm 2026: Februar 2026
- Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes mit Satzungsbeschluss: Mai 2026
- Veröffentlichung Förderkonditionen für private Maßnahmen: Voraussichtlich Anfang 2027
- Durchführung der Maßnahmen bis 2035
Finanzierung (Stand 09/2026)
Aktuell bewilligter Förderrahmen: 1.333.333
Benötigter Förderrahmen bis 2035: ca. 7 Mio. €
davon:
- Finanzhilfen (Bund und Land 60%): 4,2 Mio €
- Städtischer Eigenanteil (40%): 2,8 Mio €
Rechtsfolgen einer Sanierungssatzung
Mit der Aufnahme des Gebiets „Zentrum Buhren, Frommern“ in die städtebauliche Sanierung sind auch einige im Baugesetzbuch vorgeschriebene Regelungen verbunden. Als Grundstückseigentümer erhalten Sie beispielsweise einen Sanierungsvermerk in das Grundbuch eingetragen.
Doch was bedeutet ein Sanierungsgebiet ganz konkret für Sie? Was ändert sich, wenn Sie an Ihrem Gebäude etwas verändern, Ihr Grundstück verkaufen möchten oder ein Eintrag im Grundbuch vorgenommen werden soll?
Damit Sie wissen, wie ein Sanierungsgebiet funktioniert, haben wir die wichtigsten rechtlichen Folgen und Regelungen im Folgenden zusammengefasst.
1. Sanierungsvermerk
Grundsätzlich wird gemäß § 143 Abs. 2 Baugesetzbuch bei allen Grundstücken im Sanierungsgebiet ein Sanierungsvermerk im Grundbuch eingetragen. Der Sanierungsvermerk hat keine unmittelbare rechtliche Wirkung, lediglich eine Informations- und Sicherungsfunktion für den Grundstücksverkehr. Mit der rechtswirksamen Sanierungssatzung ist eine Veränderung der Grundbucheintragungen nur mit Zustimmung der Stadt möglich. Der Eintrag wird nach Abschluss der Sanierung und Aufhebung der Sanierungssatzung wieder gelöscht. Es entstehen dem Eigentümer keine Kosten.
2. Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
Damit muss die Stadt genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge nach § 144 i. V. m. § 145 Baugesetzbuch sanierungsrechtlich genehmigen. Die Prüfung beinhaltet, ob Vorhaben oder Rechtsvorgänge die Sanierungsziele erschweren oder unmöglich machen. In diesem Fall ist die Genehmigung nach § 145 Baugesetzbuch zu versagen. Liegt keiner der in § 145 BauGB Abs. 2 BauGB aufgeführten Versagungsgründe vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung. Die Genehmigung muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Antragstellung erteilt sein. Die Stadt besitzt durch diese Regelung eine Kontrollfunktion bei der Durchführung der Sanierung, um die formulierten Sanierungsziele zu erreichen.
Die Genehmigung oder Versagung muss auf Basis vom Gemeinderat verabschiedeten Sanierungszielen, Maßnahmen und Unterlagen beurteilt werden. Dazu zählen:
- Bericht zu den vorbereitenden Untersuchungen
- Rahmenpläne
- Bebauungspläne
- Sonstige Gutachten / Planungen
- Gemeinderatsbeschlüsse
Nachfolgende Vorhaben und Rechtsvorgängen sind genehmigungspflichtig:
Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 Baugesetzbuch (Veränderungssperre) für
- die Durchführung von Vorhaben nach § 29 Baugesetzbuch; dies sind Vorhaben, die die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben,
- die Beseitigung baulicher Anlagen,
- die Vornahme erheblicher oder wesentlicher wertsteigernder Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,
- die Teilung eines Grundstückes,
- sowie der Abschluss oder die Verlängerung schuldrechtlicher Vereinbarungen über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr.
Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 Baugesetzbuch (Verfügungssperre) für
- die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes,
- die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts,
- die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts,
- den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages, durch den eine Verpflichtung zu einem der vorgenannten Rechtsgeschäfte begründet wird.
3. Allgemeines Vorkaufsrecht
Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch hat die Stadt in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ein allgemeines Vorkaufsrecht. Es ist zu beachten, dass die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein muss. Sie muss sich an den konkreten Erfordernissen der Sanierung orientieren und dazu beitragen, dass die besonderen Maßnahmen unterstützt werden, die zur Beseitigung der städtebaulichen Missstände erforderlich sind.
4. Ausgleichsbeträge
Ausgleichsbeträge sind seit 1987 fester Bestandteil des besonderen Städtebaurechts des Baugesetzbuches. Ist durch die Gesamtmaßnahme einer Sanierung ein sanierungsbedürftiges Stadtgebiet verbessert und erneuert worden, dann gewinnt dieses Gebiet wieder an Attraktivität. Das Baugesetzbuch schreibt vor, dass im umfassenden Sanierungsverfahren zur Finanzierung der Sanierungskosten Ausgleichsbeträge erhoben werden müssen, die den sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen entsprechen. Die Stadt ist gesetzlich dazu verpflichtet und hat keine Möglichkeit von der Erhebung abzusehen.
Ausgleichsbeträge werden von allen Grundstückseigentümern erhoben, die von der Sanierung begünstigt worden sind. Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert). Konjunkturelle Bodenwertsteigerungen im Laufe des Sanierungsverfahrens werden nicht abgeschöpft.
Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsbetrags ist ein Gutachten über die sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen, das vom Gutachterausschuss oder von einem öffentlich bestellen und vereidigten Gutachter erstellt wurde. Auf den sich daraus ergebenden Ausgleichsbetrag können nach § 155 Abs. 1 Baugesetzbuch unter bestimmten Voraussetzungen Beträge angerechnet werden.
Da das Sanierungsverfahren „Zentrum Buhren, Frommern“ gemäß § 2 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a Baugesetzbuch durchgeführt wird, hat der Eigentümer des im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Stadt einen Ausgleichsbetrag gemäß § 154 Abs. 1 Baugesetzbuch in Geld zu entrichten.
Der Ausgleichsbetrag ist spätestens mit dem Abschluss des Sanierungsverfahrens (Aufhebung der Sanierungssatzung) von der Stadt per Bescheid zu erheben. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit vor Abschluss der Sanierung den Ausgleichsbetrag gemäß § 154 Abs. 3 Baugesetzbuch vorzeitig und endgültig abzulösen und von einem Verfahrensabschlag von 20% zu profitieren.
5. Kaufpreisprüfung
Grundstücksverkäufe im Sanierungsgebiet im umfassenden Verfahren müssen von der Stadt einer Kaufpreisprüfung § 153 Abs. 2 in Kombination mit § 145 Abs. 2 Baugesetzbuch unterzogen werden. Die Genehmigung ist ohne Ermessensspielraum zu versagen, wenn der vereinbarte Gegenwert für das Grundstück den sanierungsunbeeinflussten Grundstückswert inklusive Bebauung nach § 153 Abs. 2 Baugesetzbuch wesentlich überschreitet.
Förderkonditionen für private Eigentümer
Die Förderkonditionen für Private sowie den Ablauf zur Beantragung erhalten Sie an dieser Stelle nach dem Gemeinderatsbeschluss vsl. im Januar 2027.
Übersicht der Maßnahmen
Leuchtturmspielplatz Buhren Zentrum
Zweiter Balinger Leuchtturmspielplatz
Ein großer Themenspielplatz, dessen Strahlkraft weit über das Zentrum Buhren im Frommern hinaus reichen soll, ist die erste geplante Maßnahme im neuen Sanierungsgebiet. Im Rahmen eines Beteiligungsworkshops sollen auch die Kinder aus der Umgebung in die Gestaltung mit einbezogen werden.
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