Grüngutentsorgung/-verbrennung
Aus gegebenem Anlass informieren wir über die aktuelle Rechtslage hinsichtlich der Thematik Grüngutentsorgung/-verbrennung.
Nach dem Landeswaldgesetz BW und der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV BW) soll eine Entsorgung von Grüngut im privaten Bereich
- vorrangig durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen und Kompostierung bzw.
- durch Anlieferung bei den Grüngutlagerplätzen (Infos zu Grüngutlagerplätzen bei der Abfallberatung des LRA ZAK)
erfolgen.
Die PflAbfV BW sieht im Außenbereich nur nachrangig die Möglichkeit des Verbrennens pflanzlicher Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen vor, sofern die pflanzlichen Abfälle aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Gem. § 2 Abs. 3 PflAbfV BW ist das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle der Ortspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.
Dabei gilt allerdings, dass die Indizes des Deutschen Wetterdienstes beachtet werden müssen:
Graslandfeuerindex (https://www.dwd.de/DWD/warnungen/agrar/glfi/glfi_tab_alle_BW.html) Waldbrandgefahrenindex (https://www.dwd.de/DWD/warnungen/agrar/wbx/wbx_tab_alle_BW.html)
Eine Anmeldung ist nur bis Stufe 3 möglich. Bei den Stufen 1 und 2 kann ein Tag vorher angemeldet werden, bei der Stufe 3 nur am selbigen Tag. Eine Verbrennung pflanzlicher Abfälle ist deshalb rechtzeitig unter Beachtung der Indizes zu planen. In diesem Zusammenhang bitten wir zu berücksichtigen, dass eine längere Schönwetterperiode einerseits die gärtnerische Tätigkeit fördert, aber auch die zu berücksichtigenden Indizes steigen lässt. Ab Stufe 4 ist eine Anmeldung nicht möglich. Dies bitten wir bei der Planung des gärtnerischen Einsatzes zu beachten. Erkundigen Sie sich deshalb bei einer geplanten Feueranmeldung bereits zuvor über die zu berücksichtigenden Indizes.
Bei der Verbrennung ist außerdem zu beachten, dass bei starkem Wind nicht verbrannt werden darf, desgleichen nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.
Auch müssen folgende Mindestabstände zwingend eingehalten werden:
a) 200 m von Autobahnen
b) 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
c) 50 m von Gebäuden und Baumbeständen
Zudem müssen Feuer und Glut beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.
Für die Anmeldung eines Feuers sind folgende Daten bereitzuhalten:
Persönliche Daten, inkl. einer telefonischen Erreichbarkeit während des Abbrennens Zeitraum des Abbrennens Abbrennort inkl. der Flurstücksnummer (ohne Flurstücksnummer ist eine Anzeige nicht möglich)
Bedienhilfe aufrufen

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