Standesamt
Aktuelles:
Zum 01. Mai 2025 tritt das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts sowie des Internationalen Namensrechts in Kraft.
Anbei finden Sie ein Erklärvideo des Fachverbands zum Ehenamensrecht Erklärvideo Ehenamensrecht sowie ein Erklärvideo zum Namensrecht für Kinder Erklärvideo Kindesnamensrecht.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite der
Bundesregierung
Bundesministerium der Justiz
Bei Fragen steht Ihnen das Standesamt jederzeit gerne zur Verfügung.
Namensrecht ab 01.05.2025
Hinweise zur Namensführung von Ehepartner/innen / Lebenspartner/innen
Erklärvideo des Fachverbands zum Ehenamensrecht hier
Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick zur Namensführung von Ehe-/Lebenspartnerschaften. Gerne erfolgt eine Beratung durch das Standesamt Balingen. Setzen Sie sich hierfür mit uns in Verbindung.
Als Ehepaar können Sie Ihre bisherigen Namen beibehalten oder einen gemeinsamen Familiennamen (=Ehenamen) erklären.Nach deutschem Recht kann ein Ehepaar
- den Geburtsnamen eines Ehegatten oder
- den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen eines der Ehegatten oder
- ab 01.05.2025 auch einen aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen mit Bindestrich (auf Wunsch auch ohne Bindestrich)
zum gemeinsamen Familiennamen (= Ehenamen) erklären.
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann einen Begleitnamen (Voranstellung oder Anfügung) hinzufügen.
Gleiches gilt für die Namensführung in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.Auch Lebenspartner/Lebenspartnerinnen haben die Möglichkeit, während bestehender Lebenspartnerschaft nachträglich eine Erklärung zur Namensführung abzugeben.
Zusätzlich kann auch für Kinder eine Erklärung zu deren Namensführung abgegeben werden.
Bei (nachträglicher) Ehenamensbestimmung der Eltern erfolgt eine Erstreckung auf das Kind, ggfs. mit Anschlusserklärung.
Wird keine Erklärung abgegeben, führen Ehegatten bzw. Lebenspartner/Lebenspartnerinnen den jeweiligen zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen weiter.
Nach Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft bestehen ebenfalls Möglichkeiten zur Änderung des Familiennamens.
Ehegatten mit einem vor dem 01.05.2025 erworbenen Ehenamen können ab 01.05.2025 den Ehenamen als Doppelnamen neu bestimmen oder den Ehenamen widerrufen. Es ist dann auch eine Neubestimmung des Geburtsnamens der minderjährigen Kinder in Doppelnamen möglich.
Wichtiger Hinweis: In manchen Fällen sind Besonderheiten zu beachten, etwa bei der Namensführung von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Lassen Sie sich durch das Standesamt beraten.
Hinweise zur Namensbestimmung von Kindern
Erklärvideo zum Namensrecht für Kinder hier
Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick zur Namensbestimmung von Kindern. Gerne erfolgt eine Beratung durch das Standesamt Balingen. Setzen Sie sich hierfür mit uns in Verbindung.
Vorname(n) des Kindes
Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, können sie den Vornamen ihres Kindes nur gemeinsam bestimmen.
Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser den Vornamen aussuchen.
Die für das Kind angezeigte Vornamensgebung muss richtig und vollständig sein und sie muss hinsichtlich der Schreibweise dem ausdrücklichen Willen der Eltern entsprechen.
Nicht erlaubt sind Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind wie z.B. Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen oder Namen die das Kindeswohl beeinträchtigen.Tipp: Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen enthalten sind. Diese sind im Buchhandel oder im Internet erhältlich.
Familienname (Geburtsname) des Kindes
Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, somit gemeinsam sorgeberechtigt und führen einen Ehenamen, erhält das Kind den Ehenamen als Geburtsnamen.
Sind die Eltern des Kindes gemeinsam sorgeberechtigt und führen keinen Ehenamen, bestimmen Sie durch gemeinsame Erklärung einen Ihrer beiden Familiennamen oder ab 01.05.2025 einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen mit Bindestrich (mit Erklärung auch ohne Bindestrich) zum Geburtsnamen des Kindes. Besteht dieser Name aus mehreren Namen, kann hieraus auch ein Name allein oder einige Namen erteilt werden. Dreifachnamen sind nicht möglich!
Sind die Eltern des Kindes nicht verheiratet und hat ein Elternteil die alleinige Sorge für das Kind, führt es den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsname. Besteht dieser Name aus mehreren Namen, kann hieraus auch ein Name allein oder einige Namen erteilt werden.Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind auch (mit Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils) den Familiennamen des anderen Elternteils oder einen Doppelnamen aus den Familiennamen beider Elternteile erteilen.
Wird die gemeinsame Sorge erst begründet, wenn das Kind bereits einen Geburtsnamen führt, ist eine Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes möglich. Der Familienname des anderen Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen ist dann möglich.
Wichtiger Hinweis: In manchen Fällen sind Besonderheiten zu beachten, etwa bei der Namensführung von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Lassen Sie sich durch das Standesamt beraten.
Jede volljährige Person kann den als Minderjähriger erworbenen Geburtsnamen einmalig neu bestimmen:
- Besteht der Geburtsname aus mehreren Namen besteht, kann nur einer oder einige dieser Namen zum Geburtsnamen bestimmt werden.
- Stammt der bisher geführte Name von nur einem Elternteil, kann dieser durch den Namen des anderen Elternteils ersetzt werden oder mit dem Namen des anderen Elternteils kann eine Voranstellung/Anfügung (Doppelnamen) gebildet werden.
Bei folgenden Angelegenheiten steht Ihnen das Standesamt gerne zur Verfügung:
- Eheschließung
- Anmeldung der Eheschließung
- Trauungen
- Erklärung zur Namensführung in der Ehe
- Ausstellung von Urkunden
- Trauungen sind nach Absprache auch in allen Ortsteilen möglich - Geburten
- Geburtserstbeurkundung
- Erklärung zur Namensführung des Kindes
- Vaterschafts- und Mutterschaftsanerkennung
- Ausstellung von Urkunden - Sterbefälle
- Beurkundung
- Ausstellung von Bescheinigungen zur Feuerbestattung
- Unterlagen zur Überführung ins Ausland
- Ausstellung von Urkunden - Kirchenaustritte
- Familienbuch
- Ausstellung von Familienbuchabschriften - Ehefähigkeitszeugnisse
für Deutsche zur Eheschließung im Ausland - Namensführung
- Nachträgliche Erklärung i.V.m. Eheschließung
- Wiederannahme eines früher geführten Namens
- Nachträgliche Namenserklärung bei Kindern;
- Namenserklärungen von Spätaussiedlern
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