Auskunftssperren
Nach dem Bundesmeldegesetz kann jedermann (Privatpersonen und private Einrichtungen) über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten.
Diese (einfache) Auskunft beschränkt sich auf den
- Familiennamen
- Vornamen
- Doktorgrad und
- Anschriften
Wird ein Auskunftsersuchen im Einzelfall besonders begründet und ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, kann auch eine erweiterte Melderegisterauskunft (z. B. Tag und Ort der Geburt, frühere Namen, Familienstand, Staatsangehörigkeit usw.) erteilt werden.
Auskunftssperre (Begründung zwingend erforderlich)
Bei der Geltendmachung eines berechtigten Interesses können Betroffene verlangen, dass Auskünfte über ihre Person verweigert werden.
Ein Berechtigtes Interesse liegt vor, wenn im Falle einer Auskunftserteilung dem Betroffenen oder einer anderen Peson hieraus eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
Die Auskunftssperre hat keine Wirkung gegenüber Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen.
Zur lückenlosen Gewährleistung des Schutzzweckes, aber auch zur Vermeidung eines Missbrauchs der Auskunftssperre beachten Sie bitte folgendes
- Privatpersonen erhalten trotz bestehender Auskunftssperre eine Auskunft,wenn die Meldebehörde zu der Überzeugung gelangt, dass der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Vor einer beabsichtigten Auskunftserteilung wird die betroffene Person über die Anfrage unterrichtet und um Stellungnahme gebeten. Sind die Argumente für eine Auskunftsverweigerung nicht plausibel oder erfolgt keine Stellungnahme, kann die Auskunft dennoch erteilt werden.
- Die Auskunftssperre gilt nur, solange das Schutzbedürfnis besteht und grundsätzlich längstens bis zum Ende des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Wird nicht rechtzeitig und unaufgefordert die Verlängerung beantragt, erlischt der Sperrvermerk ohne vorherige Anhörung.
- Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der sie beantragt wurde.Bei mehreren Wohnungen bzw. im Falle eines Wohnsitzwechsels ist zu erwägen, bei der neuen bzw. früheren Meldebehörde ebenfalls eine solche zu beantragen
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