Anzeige nach § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz

Vorübergehender Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass (ehem. Gestattung)

Symbolfoto Gastronomie

Durch das neue Gaststättengesetz wird ab 1. Januar 2026 auch die Erlaubnispflicht im Bereich der bisherigen Gestattungen weggefallen und durch ein Anzeigeverfahren ersetzt.

Dies betrifft beispielsweise die gastgewerblichen Tätigkeiten anlässlich von Veranstaltungen der Vereine. Der Verantwortliche für den vorübergehenden Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass meldet nunmehr lediglich zwei Wochen vorher den Betrieb unter Angabe des Namens der ladungsfähigen Anschrift und des Ortes und des Zeitraumes der Veranstaltung an. Es wurde dabei ein Textformerfordernis normiert, so dass eine Anzeige nicht mündlich erfolgen kann. Für den Zollernalbkreis haben die Gaststättenbehörden ein einheitliches Anzeigeformular entwickelt, welches hierfür verwendet werden kann.

Fliegende Bauten (z.B. Festzelte) sind mindestens eine Woche vor Beginn der Aufstellarbeiten der zuständigen Baurechtsbehörde anzuzeigen. Es ist rechtzeitig ein Abnahmetermin zu vereinbaren. 
Das Formular (918 KB) dient der reinen Anzeige bei der zuständigen Behörde. Es erfolgt keine Eingangsbestätigung und auch keine „Erlaubnis“. Die Anzeige ersetzt keine anderweitig erforderlichen Genehmigungen. Bestehende gesetzliche Vorgaben, Auflagen oder Erlaubniserfordernisse bleiben hiervon unberührt.

Anzeigeformular (918 KB)

Weitergehende Informationen für Veranstalter:
Merkblatt Auszug Jugenschutzgesetz (68 KB)
Merkblatt fliegende Bauten (105 KB)
Merkblatt fliegende Bauten Anmeldeformular (51 KB)
Merkblatt Flüssiggas (92 KB)
Merkblatt Hygiene (739 KB)
Balinger Eckpunktepapier (96 KB)
Factsheets Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (188 KB)