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Leistungen

Betrieb oder Inbetriebnahme einer Feuerungsanlage anzeigen

Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bereits bestehende Feuerungsanlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, waren der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.

Zuständige Stelle

Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen mindestens eine Anlage vorhanden ist,

  • die der Industrieemissions-Richtlinie der EU unterfällt (Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind),
  • die nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist oder
  • die einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (Störfallbetrieb) darstellt.
  • die eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung ist.

Das Regierungspräsidium Freiburg ist landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für

  • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
  • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
  • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
  • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
  • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

 

Für Anlagen auf allen sonstigen Betriebsgeländen liegt die Zuständigkeit bei der jeweils örtlich zuständigen unteren Immissionsschutzbehörde:

  • wenn die Anlage in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
  • wenn die Anlage in einem Landkreis liegt: das Landratsamt.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Anzeigepflicht gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

    1. genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;
    2. genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
    3. gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 der 44. BImSchV mit einer Feuerungswärmeleistung von jeweils mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV fällt.

Die Anzeige muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben enthalten.

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist ausschließlich elektronisch über Service-BW bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Anzeige geht dann in der Behörde ein.

Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.

Wenn bei der Prüfung fehlende Dokumente auffallen, wird die Person kontaktiert, die die Anzeige erstellt hat und um Lieferung der fehlenden Dokumente gebeten.

Nach Einsendung der fehlenden Dokumente oder nach bestandener formeller Prüfung, nimmt die zuständige Behörde die Anlage in ihrem Anlagenregister auf.

Über die Registrierung werden Sie von der zuständigen Behörde unterrichtet.

Fristen

Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzureichen. Der Betrieb einer bestehenden Anlage war bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt);
  • Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage);
  • Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz;
  • Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage;
  • der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist,
  • voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast;
  • wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;
  • wenn von einer Regelung für den Notbetrieb Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
  • Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift;
  • Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Hinweise

Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.

Freigabevermerk

13.10.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg