Ansprechpartner

Frau Svenja Barth

Vorzimmer Amtsleitung
Gewerbe- und Gaststättenrecht

Fax (0 74 33) 1 70-3 52

 

 

 

 

Herr Jonathan Walter

Amt für öffentliche Ordnung und Bürgerservice

Herr Michael Weitzl

Stellvertretender Amtsleiter
Gewerbe- und Gaststättenrecht

Fax (0 74 33) 1 70-3 52

 

 

Gewerbeabmeldung

Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden.

Auch die vollständige Verlegung des Hauptsitzes Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort in eine andere Gemeinde stellt eine Aufgabe Ihres Gewerbes an der bisherigen Standortgemeinde dar. In diesem Fall ist dies aber ausschließlich gegenüber der für die Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde am neuen Standort anzuzeigen. Die neue Standortgemeinde übermittelt die Daten aus der Gewerbeanzeige im Nachgang unverzüglich an die für die Gewerbeabmeldung zuständige Behörde am bisherigen Standort. Bei der Gewerbeanmeldung am neuen Standort ist bei der Anmeldung hierfür aber zwingend der Grund „Verlegung des Betriebs aus einem anderen Meldebezirk“ anzugeben. Anderenfalls kann eine automatische Abmeldung Ihres Betriebes an der bisherigen Standortgemeinde nicht erfolgen. Eine Abmeldebestätigung der bisherigen Standortgemeinde wird Ihnen in diesem Fall auch nur auf ausdrücklichen Wunsch Ihrerseits gegen Gebühr erteilt.

Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an. Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.

Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern:
• bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
• bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen.

Wie?
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax abmelden.
• Wenn die Abmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular „Gewerbe-Abmeldung“ (GewA 3) ausfüllen und persönlich unterschreiben. Das Formular "GewA 3" liegt bei der für die Anmeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch zum Download zur Verfügung.

• Über diesen Link können Sie die Gewerbeummeldung auch auf digitalem Wege erfassen und online vornehmen. Die Bezahlung erfolgt in diesem Fall über PayPal.

Unterlagen:
- Zusätzlich zum Formular „Gewerbe-Abmeldung“ (GewA3) ist ein Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung) erforderlich 
- Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Stiftungsverzeichnis)

Onlineanmeldung über diesen Link

Formular: Gewerbeabmeldung (220 KB)
Formular: Beiblatt zur Gewerbeabmeldung (168 KB)

Gebühr:
Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Balingen und beträgt derzeit 18,00 €.